Startpakete werden von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das jeweilige Mobilfunknetz herausgegeben und enthalten den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang), die Zuteilung einer Rufnummer, ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und ein Mobilfunkgerät.

Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber oder Serviceprovider) fest. Bei den Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die nicht über eigene Netze verfügen, sondern entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern "einkaufen" und "wieder verkaufen".

Wird das Startpaket von einem Netzbetreiber oder einem Serviceprovider unmittelbar an den Kunden abgegeben, erbringen diese eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung der einheitlichen Ware "Startpaket" an den Kunden. Bei der einheitlichen Ware "Startpaket" steht nicht die Telekommunikationsleistung, sondern das Produkt Mobilfunkgerät im Vordergrund und gibt der Leistung das Gepräge.

Ein Unternehmer, der Starterpakete ohne Mobilfunkgerät im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Kunden verkauft, erbringt umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen.[1]

Der BFH hat die Revision hiergegen als unbegründet zurückgewiesen. Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer beim Vertrieb von Telefonkarten als Eigenhändler oder als Vermittler anzusehen ist. Im Streitfall handelte der Unternehmer beim Verkauf der SIM-Karten im eigenen Namen. Danach war er als Eigenhändler und damit als Leistender in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung – wie bei einem Reihengeschäft – anzusehen. Eine Vermittlung wäre nur bei einem Handeln im fremden Namen in Betracht gekommen.[2]

 
Praxis-Tipp

Abgrenzung: Verkauf durch Eigenhändler oder Vermittler

Wird das Startpaket eines Netzbetreibers oder Serviceproviders über im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretende Händler – sog. Eigenhändler – (z. B. andere Serviceprovider oder Elektrofachgeschäfte) an Kunden abgegeben, ist die Lieferung der einheitlichen Ware Startpaket auf jeder einzelnen Stufe steuerbar und steuerpflichtig.

Tritt der Händler dagegen für den Kunden erkennbar lediglich als Vermittler für den Netzbetreiber oder Serviceprovider auf (Agenturgeschäft), entstehen zwischen diesem Händler und dem Telefonkunden keine Leistungsbeziehungen. Allein der jeweilige Netzbetreiber oder Serviceprovider liefert die einheitliche Ware "Startpaket" an den Kunden. Der Händler vermittelt lediglich diese Lieferung für den Netzbetreiber oder Serviceprovider. Die Aktivierung des Guthabens aus dem Startpaket ist – anders als bei den Guthabenkarten – von einem Netzbetreiber oder Serviceprovider nur dann nicht als Anzahlung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG zu versteuern, wenn der Unternehmer nachweist, dass bei ihm und den folgenden Verkaufsstufen die Versteuerung des Startpakets vorgenommen wurde und das Guthaben Bestandteil des Startpakets war.

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung bzw. Vermittlung ausgeführt worden ist. Die Aktivierung des Guthabens aus dem Startpaket ist – anders als bei Guthabenkarten – von einem Netzbetreiber oder Serviceprovider nur dann nicht als Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG zu versteuern, wenn er nachweist, dass bei ihm und den folgenden Verkaufsstufen die Lieferung des Startpakets besteuert wurde und das Guthaben Bestandteil des Startpakets war.

 
Wichtig

Startguthaben

Das Startguthaben stellt eine in den Vertragskonditionen enthaltene Zugabe dar, die der Netzbetreiber dem Kunden gewährt. Sie ist bei wirtschaftlicher Betrachtung Teil der sonstigen Leistung Gewährung des Anspruchs auf Abschluss des Mobilfunkvertrages und umsatzsteuerlich ohne Belang.

Die Guthabenkarte hat keine eigenständige technische Funktion. Die aufgedruckte Geheimnummer dient dazu, einen eingezahlten Geldbetrag dem Konto des Kunden bei seinem Netzbetreiber gutzuschreiben. Unter anderem kann damit das im Rahmen des Startpakets erworbene Guthaben für Gesprächszeiten und zur Verlängerung der telefonischen Erreichbarkeit aufgefüllt werden.

Die Guthabenkarte ist – anders als bei dem im Startpaket enthaltenen Guthaben – nur netzgebunden und wird vom Netzbetreiber selbst oder von diesem über Serviceprovider und Händler dem Kunden angeboten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Karte steht nur der Netzbetreiber fest. Die Telekommunikationsleistung kann aber neben dem Netzbetreiber auch noch von einem Serviceprovider gegenüber dem Kunden ausgeführt werden. Erst mit der Aktivierung des Guthabens beim Netzbetreiber steht der Leistungsweg fest. Soweit ein Serviceprovider eingeschaltet ist, erbringt der Netzbetreiber an d...

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