Erbringen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder elektronische Dienstleistungen) an im Inland ansässige Nichtunternehmer, können diese unter bestimmten Bedingungen an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS (ab 1.7.2021) teilnehmen.[1] Dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland keinen Sitz, keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte unterhält, derartige Leistungen im Umfang von insgesamt (in allen Mitgliedstaaten außerhalb seines Ansässigkeitsstaates) mehr als 10.000 EUR erbringt oder auf die Umsatzschwelle verzichtet hat. Macht der Unternehmer von dem Besteuerungsverfahren OSS Gebrauch, dann muss er dies vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er das besondere Besteuerungsverfahren nutzen möchte, der zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument anzeigen. Erbringt der Unternehmer erstmals derartige Leistungen, gilt das besondere Besteuerungsverfahren ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn die Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt.

Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer hat für jeden Besteuerungszeitraum, in dem er das besondere Besteuerungsverfahren OSS anwendet, innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung der zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eine Umsatzsteuererklärung für jeden EU-Mitgliedstaat zu übermitteln, in dem er derartige Umsätze ausführt und die hierauf entfallende ausländische Umsatzsteuer zu entrichten. Die besondere Erklärung enthält die Bemessungsgrundlagen und die Umsatzsteuerbeträge gesondert für jeden Mitgliedstaat. Der Unternehmer muss die Steuer selbst berechnen.[2]

Reicht der Unternehmer in seinem Mitgliedstaat der Identifizierung (MSI) keine besondere Erklärung ein, mahnt der ausländische Sitzstaat die Abgabe der besonderen Umsatzsteuererklärung an. Die besondere Umsatzsteuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO und 168 AO, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Stelle (jeweilige Anlaufstelle seines Landes), an die der Unternehmer die Erklärung übermittelt hat, wiederum dem BZSt übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden.

Der Unternehmer kann gegenüber der zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, die Teilnahme an dem Verfahren auf elektronischem Weg widerrufen. Ein Widerruf der Teilnahme an diesem Verfahren ist grundsätzlich nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg möglich.[3] Die zuständige Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, kann den Unternehmer auch von dem Besteuerungsverfahren OSS ausschließen. Dies wird regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn dieser seinen Erklärungs-, Zahlungs- oder Aufzeichnungspflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Auch das Finanzamt kann die zuständige Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ersuchen, den Unternehmer vom dem Besteuerungsverfahren OSS auszuschließen, wenn dieser seinen steuerlichen Pflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 
Hinweis

OSS nur einheitlich für alle (Verbrauchs-)Mitgliedstaaten möglich

Zu beachten ist, dass die Teilnahme an dem Verfahren OSS für den Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten möglich ist und er keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat haben darf, in dem er derartige Umsätze ausführt.

 
Achtung

Vorsteuerabzug des ausländischen Unternehmers

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der im Inland als Steuerschuldner ausschließlich z. B. Telekommunikationsdienstleistungen und ggf. weitere in § 59 Satz 1 UStDV aufgeführte Umsätze, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht ausschließen, erbringt sowie an dem OSS teilnimmt, kann Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen.[4] Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern sind in diesen Fällen Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG nicht anzuwenden, soweit die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den Telekommunikationsumsätzen stehen. Für Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit anderen Umsätzen (z. B. innergemeinschaftliche Lieferung durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen in der EU ansässigen Unternehmer) gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG unverändert. Erbringt der Unternehmer, der an dem OSS teilnimmt, im Inland noch andere Umsätze, für die er im Inland die Umsatzsteuer schuldet und Umsatzsteuer-Voranmeldungen und/oder Umsatzste...

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