Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer ab dem 1.1.2019 Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg) bzw. ab dem 1.7.2021 neben den v.g. sonstigen Leistungen auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG im Umfang von mehr als 10.000 EUR an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder hat er auf die Anwendung der Umsatzschwelle verzichtet, sind diese Umsätze in den Mitgliedstaaten des Verbrauchs (Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat) zu versteuern. Grundsätzlich muss sich der inländische Unternehmer, der derartige Umsätze an Nichtunternehmer im EU-Ausland erbringt, in dem jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs registrieren und dort seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

 
Wichtig

Nutzung des OSS (ab 1.7.2021) anstelle der Registrierung im Verbrauchsmitgliedstaat

Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat derartige Leistungen erbringen, haben die Möglichkeit, den OSS zu nutzen. Hierzu bedienen sie sich der beim BZSt eingerichteten Anlaufstelle. Dort können sich im Inland ansässige Unternehmen registrieren lassen und ihren umsatzsteuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen dieser in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze nachkommen. Der inländische Unternehmer hat gegenüber dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS teilnehmen möchte.

Erbringt der Unternehmer erstmals derartige Leistungen, gilt das besondere Besteuerungsverfahren ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn die Anzeige gegenüber dem BZSt bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt. Das besondere Besteuerungsverfahren kann auch von Kleinunternehmern i. S. d. § 19 UStG angewendet werden. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann nur der Organträger entscheiden, ob er an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS teilnimmt.

Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer muss für jeden Besteuerungszeitraum, in dem er das besondere Besteuerungsverfahren anwendet, innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt eine Umsatzsteuererklärung übermitteln. Die besondere Erklärung enthält die Bemessungsgrundlagen und die Umsatzsteuerbeträge. Der Unternehmer muss die Steuer selbst berechnen. Der inländische Unternehmer hat auch dann eine besondere Umsatzsteuererklärung einzureichen, wenn er in einem Besteuerungszeitraum keine entsprechenden Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen ausgeführt hat.

Der Unternehmer kann sich von diesem Verfahren auch wieder abmelden. Dazu muss er hat dem BZSt bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats auf elektronischem Weg mitteilen, dass er keine derartigen Leistungen mehr erbringt oder andere Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens OSS nicht mehr erfüllt sind. Ein Widerruf der Teilnahme an diesem Verfahren ist grundsätzlich nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg gegenüber dem BZSt möglich.

Das BZSt kann den Unternehmer auch von dem Besteuerungsverfahren OSS ausschließen. Dies wird regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn er seinen Erklärungs-, Zahlungs- oder Aufzeichnungspflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.[1]

 
Praxis-Tipp

Teilnahme an OSS nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten möglich

Zu beachten ist, dass die Teilnahme an dem Verfahren OSS für den Unternehmer nur einheitlich für alle (Verbrauchs-)Mitgliedstaaten möglich ist und er keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat haben darf, in dem er derartige Umsätze ausführt.

Vorsteuerabzug

Inländische Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich z. B. Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, können Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens nach § 18g UStG geltend machen. Erbringen im Inland ansässige Unternehmer, die an dem OSS teilnehmen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat noch andere Umsätze, für die sie dort die Umsatzsteuer schulden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben, können die Vorsteuerbeträge in dem anderen EU-Mitgliedstaat insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren[2] bei der zuständigen Finanzbehörde in dem anderen EU-Mitgliedstaat geltend gemacht werden.

[1] Zu den Einzelheiten vgl. Abschn. 18j.1 UStAE.

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