Das MOSS-System wurde ab dem 1.1.2019 insofern modifiziert, als sich nur noch bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen Mitgliedstaaten über 10.000 EUR (Schwellenwert) der Leistungsort bei den in Art. 58 MwStSystRL genannten Dienstleistungen (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen – im Folgenden E-Leistungen), die an Nichtunternehmer (Privatpersonen) erbracht werden, in den Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Leistungsempfängers (Verbrauchsmitgliedstaat) verlagert. Für Unternehmer oberhalb der Umsatzschwelle wardie Anwendung des MOSS auch ab 1.1.2019 nicht bindend. D.h., ist der nichtunternehmerische Kunde nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig/wohnhaft, ist zwar immer die jeweilige USt/MwSt dieses Mitgliedstaates, z. B. auf die Telekommmunikationsdienstleistung, abzuführen. Der leistende Unternehmer kann aber wählen, ob er sich im Mitgliedstaat, in dem sein Umsatz steuerbar ist, für MwSt-Zwecke registrieren lässt und nach dem Besteuerungsverfahren des Bestimmungsmitgliedstaats die MwSt erklärt und abführt, oder ob er den MOSS in Anspruch nimmt und seine Umsätze für alle EU-Mitgliedstaaten zusammen, in denen er E-Leistungen erbringt, im Ansässigkeitsstaat (in Deutschland über das BZSt) erklärt. Diese OSS-Regelung galt ab 1.1.2019 somit nur für die betreffenden Umsätze oberhalb der Umsatzschwelle von 10.000 EUR. Für Umsätze unterhalb dieser Schwelle gilt wieder das vor dem 1.1.2015 geltenden Ortsprinzip, dass die Umsätze am Sitzort des leistenden Unternehmers steuerbar sind (mit der Möglichkeit der Option, die für 2 Jahre bindend ist, die Umsätze im Verbrauchsmitgliedstaat zu erklären – entweder über eine dortige Registrierung für MwSt-Zwecke oder über den MOSS).[1]

One-Stop-Shop-System ab 1.7.2021

Ab dem 1.7.2021 ist das MOSS-System ersetzt durch das OSS-System. Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die nach dem 30.6.2021 als Steuerschuldner sonstige Leistungen (d. h. sonstige Leistungen jeder Art, auch Telekommunikationsdienstleistungen) an in der EU ansässige Nichtunternehmer[2] erbringen, können sich abweichend von § 18 Abs. 14 UStG unter bestimmten Bedingungen dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilzunehmen.[3]

Im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die nach dem 30.6.2021 in einem anderen EU-Mitgliedstaat sonstige Leistungen (d. h. sonstige Leistungen jeder Art, auch Telekommunikationsdienstleistungen) an Nichtunternehmer[4] erbringen, können sich abweichend von § 18 Abs. 14 UStG unter bestimmten Bedingungen dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilzunehmen.[5]

Für die Umsatzschwelle von 10.000 EUR sind ab dem 1.7.2021 nicht mehr nur die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG relevant, sondern auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG.

5.1 In Deutschland ansässige Unternehmer

5.1.1 Überschreitung der 10.000-EUR-Grenze bzw. Verzicht auf deren Anwendung

Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer ab dem 1.1.2019 Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg) bzw. ab dem 1.7.2021 neben den v.g. sonstigen Leistungen auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG im Umfang von mehr als 10.000 EUR an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder hat er auf die Anwendung der Umsatzschwelle verzichtet, sind diese Umsätze in den Mitgliedstaaten des Verbrauchs (Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat) zu versteuern. Grundsätzlich muss sich der inländische Unternehmer, der derartige Umsätze an Nichtunternehmer im EU-Ausland erbringt, in dem jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs registrieren und dort seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

 
Wichtig

Nutzung des OSS (ab 1.7.2021) anstelle der Registrierung im Verbrauchsmitgliedstaat

Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat derartige Leistungen erbringen, haben die Möglichkeit, den OSS zu nutzen. Hierzu bedienen sie sich der beim BZSt eingerichteten Anlaufstelle. Dort können sich im Inland ansässige Unternehmen registrieren lassen und ihren umsatzsteuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen dieser in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze nachkommen. Der inländische Unternehmer hat gegenüber dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS teilnehmen möchte.

Erbringt der Unternehmer erstmals derartige Leistungen,...

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