Bagatellgrenze von 10.000 EUR

Seit 1.1.2019 galt, dass nur noch bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen Mitgliedstaaten über 10.000 EUR (Schwellenwert) sich der Leistungsort bei den in Art. 58 MwStSystRL genannten Dienstleistungen (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen – im Folgenden E-Leistungen), die an Nichtunternehmer (Privatpersonen) erbracht werden, in den Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Leistungsempfängers (Verbrauchsmitgliedstaat) verlagert. Bei Umsätzen unterhalb dieser Schwelle gilt wieder das vor dem 1.1.2015 angewendete System der Besteuerung am Sitzort des leistenden Unternehmers. Ab dem 1.7.2021 gilt, dass auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe[1] bei der Bestimmung der 10.000-EUR-Grenze einzubeziehen sind.

Der Leistungsort der E-Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt somit an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der E-Leistungen(sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe) insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Sobald die 10.000-EUR-Grenze im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, verlagert sich der Leistungsort an den Sitzort des Leistungsempfängers. Das gilt bereits für den Umsatz, der zur Überschreitung der 10.000-EUR-Grenze führt. Für die Beurteilung des Leistungsorts im Besteuerungszeitraum 2021 sind auch die E-Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden; eine zeitanteilige Aufteilung der Umsatzschwelle von 10.000 EUR ist im Kalenderjahr 2021 nicht vorzunehmen.[2]

Verzichtserklärung auf Anwendung der 10.000-EUR-Grenze

Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle von 10.000 EUR verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für 2 Kalenderjahre. Die Verzichtserklärung ist an keine besondere Form gebunden; sie gilt auch als abgegeben, wenn der leistende Unternehmer die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG erfüllt, jedoch weiterhin die Regelung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG anwendet. Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung zu einem vom Unternehmer festgelegten Zeitpunkt widerrufen; der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, bzw. solange ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO besteht, zu erklären.[3]

Erteilung von Rechnungen

Seit 1.1.2019 bzw. ab 1.7.2021 gilt für die E-Leistungen, die dem OSS-System unterliegen, das Recht des Ansässigkeitsstaates (und nicht des Verbrauchsstaates als Staat, in dem der Umsatz steuerbar ist) für die Erteilung von Rechnungen.[4] Somit gelten für in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerbare E-Leistungen an dort ansässige Privatkunden die Vorschriften der Rechnungsstellung des Mitgliedstaats, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist oder (bei Drittlandsunternehmern) des Mitgliedstaates, für den der leistende Unternehmer sich als Anlaufstelle (Erklärung der Umsätze) entschieden hat. Die Rechnungsstellung für E-Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind, richtet sich also nicht mehr wie bis zum 31.12.2018 nach dem Recht des Verbrauchsmitgliedstaates.[5]

Im deutschen Umsatzsteuerrecht gilt demzufolge: Ist der Unternehmer im Ausland ansässig und macht er für vor dem 1.7. erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4d UStG[6] bzw. nach § 18 Abs. 4e UStG[7] Gebrauch, dessen Inanspruchnahme er in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt hat, gelten nach § 14 Abs. 7 Satz 3 UStG für die in diesen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von § 14 Abs. 16 UStG für die Rechnungserteilung die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates. Für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer und für im Inland ansässige Unternehmer, die für vor dem 1.7. erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG[8] bzw. nach § 18h UStG[9] Gebrauch machen, dessen Inanspruchnahme sie beim BZSt angezeigt haben, gelten die Vorschriften zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 16 UStG. Ab dem 1.7.2021 gelten die v.g. Grundsätze entsprechend unter den Bedingungen des OSS-Systems nach den §§ 18i und 18j UStG.

Zur Vereinfachung der Anforderungen an den Nachweis des Orts des Dienstleistungsempfänger...

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