Als Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen sowie bei Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer gilt grds.[1] der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.[2] Der Ort einer Telekommunikationsdienstleistung bestimmt sich somit entweder nach § 3a Abs. 2, nach § 3a Abs. 5 oder nach § 3a Abs. 6 Nr. 3 UStG (und seit 1.1.2019 bzw. ab 1.7.2021 ggf. auch nach § 3a Abs. 1 UStG). Es ist grundsätzlich entscheidend, ob der Empfänger der Leistung

  • ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird,
  • eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist oder
  • ein Nichtunternehmer ist.

In diesen Fällen ist maßgebend, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, wird die Telekommunikationsdienstleistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder wo sich die Betriebsstätte befindet, wenn die Leistung an eine Betriebsstätte des Empfängers erbracht wird. Entsprechendes gilt, wenn die Leistung an eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person erbracht wird, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (die Leistung wird dann am Sitzort der juristischen Person erbracht). Dies gilt auch, wenn eine sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Person die Leistung für den unternehmerischen oder nicht unternehmerischen Bereich, nicht aber für den privaten Bedarf des Personals bezogen hat.
  • Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, wird die sonstige Leistung grds.[3] dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz hat.
 
Wichtig

B2B-Fälle: Leistungsort am Sitz des Leistungsempfängers

In B2B-Fällen, in denen der Leistungsempfänger nicht im Inland ansässig ist, unterliegt die Telekommunikationsdienstleistung somit nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Ggf. ist die Leistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu dem dort geltenden Steuersatz zu versteuern.[4]

Eine Telekommunikationsdienstleistung kann auch an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist.

 
Wichtig

Mehrfachansässigkeit eines Nichtunternehmers als Leistungsempfänger

Wird eine Telekommunikationsdienstleistung an einen Nichtunternehmer erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, ist grundsätzlich,

1. bei Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt worden ist, der Leistungsort vorrangig an dem Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung der juristischen Person vorgenommen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung an deren Betriebsstätte genutzt oder ausgewertet wird.[5]

2. bei Leistungen an eine natürliche Person der Leistungsort vorrangig an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung an deren Wohnsitz genutzt oder ausgewertet wird.[6]

Telekommunikationsdienstleistung an bestimmten physischen Nutzungsorten

Wird eine Telekommunikationsdienstleistung an einen Nichtunternehmer an Orten wie Telefonzellen, Kiosk-Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys erbracht und muss der Leistungsempfänger an diesem Ort physisch anwesend sein, damit ihm der leistende Unternehmer die sonstige Leistung erbringen kann, gilt der Leistungsempfänger als an diesem Ort ansässig.[7] Werden diese Leistungen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattfindenden Teils einer Personenbeförderung[8] erbracht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Leistungsort.[9]

Telekommunikationsdienstleistung über ein Netz

Wird eine Telekommunikationsdienstleistung an einen Nichtunternehmer

1. über dessen Festnetzanschluss erbracht, gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an dem sich dieser Anschluss befindet;[10]

2. über ein mobiles Telekommunikationsnetz erbracht, gilt der Leistungsempfänger in dem Land als ansässig, das durch den Ländercode der bei Inanspruchnahme dieser Leistung verwendeten SIM-Karte bezeichnet wird.[11]

 
Praxis-Beispiel

Verwendung einer deutschen SIM-Karte im Ausland

Der Unternehmer K mit Sitz in Köln schließt einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen mit der im Inland ansässigen Privatperson P ab, die für ein Jahr beruflich eine Tätigkeit in den USA ausübt; P hat dort eine Wohnung angemietet. Danach werden an P nur Telekommunikationsleistungen erbracht, wenn sie von den USA aus ihr Mobilfunkgerät benutzt. Das Gerät wird mit der von K ausgegebenen deutschen SIM-Karte verwendet. Das Entgelt wird über Prepaid-Karten von P an K entrichtet. Eine Ve...

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