(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
2. |
entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, |
3. |
entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt, |
4. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt, |
5. (weggefallen)
6. |
ohne Genehmigung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall oder § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt, |
7. |
entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt, |
7b. |
[2]entgegen § 41b Absatz 1 Satz 1 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert, |
7c. |
[3]entgegen § 41b Absatz 1 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
7d. |
[4]entgegen § 41c Absatz 5 eine Leistung anbietet, |
7e.[5] [Bis 03.07.2017: 7b.] |
entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, |
7f.[6] [Bis 03.07.2017: 7c.] |
entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine Leistung ganz oder teilweise verweigert, |
7g.[7] [Bis 03.07.2017: 7d.] |
einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
7h.[8] [Bis 03.07.2017: 7e.] |
entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
7i.[9] [Bis 03.07.2017: 7f.] |
entgegen § 45p Absatz 2 den Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet, |
7j.[10] [Bis 03.07.2017: 7g.] |
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, |
7k.[11] [Bis 03.07.2017: 7h.] |
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Telekommunikationsdienst unterbricht, |
8. |
entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
9. |
entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
10. |
ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt, |
11. |
ohne Übertragung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt, |
12. |
[12]einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Absatz 2 Satz 1, die
zuwiderhandelt, |
Bis 11.12.2019:
12. |
einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, |
13. |
einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
13a. |
entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, |
13b. |
entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt, |
13c. |
entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, |
13d. |
entgegen § 66b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 66b Abs. 2 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt, |
13e. |
entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
13f. |
entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort genannte Preishöchstgrenze nicht einhält, |
13g. |
entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Verbindun... |
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