Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach den Artikeln 5 und 5a der Verordnung (EU) 2015/2120[1] [Vom 04.07.2017 bis 13.02.2020: sowie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120] und nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 [2]zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

[1] Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Anzuwenden ab 14.02.2020.
[2] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Anzuwenden ab 07.12.2018.

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