Wird ein Pkw von einem Arbeitnehmer privat genutzt, so gilt 1 % der Anschaffungskosten einschließlich Sonderausstattung als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dies gilt jedoch nur für werksseitig eingebaute Navigationsgeräte.[1], [2], [3] Wird das Navigationsgerät nachgerüstet, geht es nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ein.[4] Eine Nachrüstung führt demnach zu keinem lohnsteuerlichen Vorteil.[5]
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