Selbstständige und Unternehmer zahlen Umsatzsteuer für die private Nutzung von Telefon, Handy und Internet. Soweit Arbeitnehmer das Internet kostenlos für private Zwecke nutzen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der lohnsteuerfrei ist. Diese Steuerfreiheit bezieht sich auf die Nutzung der Geräte und auf die laufenden Kosten und Gebühren. Eine entsprechende Befreiung bei der Umsatzsteuer gibt es allerdings nicht. Eine unentgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer ist nach § 3 Abs. 9a UStG einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt. Umsatzsteuer fällt aber nur an, wenn es sich nicht um Aufmerksamkeiten (bis maximal 60 EUR) handelt.

 

Internetkosten als Aufmerksamkeit

Wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der kostenlosen Internetnutzung durch den Arbeitnehmer um eine Aufmerksamkeit handelt, braucht keine Umsatzsteuer berechnet zu werden. Das Risiko bei einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ist verhältnismäßig gering, weil es sich um geringe Beträge handelt.

Wenn der Unternehmer das Risiko nicht eingehen will, kann er die Bemessungsgrundlage, die ohnehin gering ist, schätzen. Um nicht in jedem Monat kleine Beträge buchen zu müssen, können die Beträge zu einem Jahresbetrag zusammengefasst werden.

 

Buchung der Umsatzsteuer für die private Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses

Herr Huber erlaubt seinem Arbeitnehmer, den betrieblichen Internetanschluss auch kostenlos privat zu nutzen. Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Herr Huber schätzt den monatlichen Privatanteil auf 5 EUR = 60 EUR pro Jahr. Herr Huber bucht den Jahresbetrag wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen 60,00 8922/4646 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Telefon-Nutzung) 50,42
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 9,58

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