Der Unternehmer zieht seine Aufwendungen für einen betrieblichen Internetanschluss zu 100 % als Betriebsausgaben ab. Eine private Nutzung des Internetanschlusses durch Arbeitnehmer ist gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.
Übernimmt der Unternehmer ganz oder teilweise die Kosten für den Internetanschluss des Arbeitnehmers in dessen Wohnung, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, den der Unternehmer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG
- pauschal mit 25 % versteuern kann,
- wenn er die Kosten zusätzlich zum normalen Arbeitslohn übernimmt (bei einer Gehaltsumwandlung scheidet die pauschale Besteuerung aus).
In die pauschale Versteuerung dürfen sowohl die Übernahme der (einmaligen) Kosten des Internetzugangs als auch für die Übernahme der laufenden Kosten der Internetnutzung einbezogen werden.
Erstattung der Internetkosten des privaten Anschlusses
Der Unternehmer erstattet seinem Arbeitnehmer die Internetkosten in dessen privater Wohnung. Das sind im Monat insgesamt 26 EUR. Bei der pauschalen Besteuerung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Bei einer zusätzlichen Zahlung zum Arbeitslohn ermittelt er die pauschalen Abzüge wie folgt:
Erstattung der Internetkosten | 26,00 EUR |
pauschale Lohnsteuer 25 % | 6,50 EUR |
Solidaritätszuschlag 6,50 EUR × 5,5 % = | 0,36 EUR |
Kirchensteuer, z. B. 6,50 EUR × 7 % = | 0,46 EUR |
Belastung insgesamt | 33,32 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4145/6060 | Freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerpflichtig | 26,00 | |||
4149/6147 | Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge | 7,32 | 1200/1800 | Bank | 33,32 |
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