Rz. 65

Der Posten "Technische Anlagen und Maschinen" ist eine rein handelsrechtliche Postenbezeichnung. Sieht man von Abgrenzungen zu ähnlichen Bilanzposten ab, so sind für die hier zu bilanzierenden Vermögensgegenstände die generellen Regelungen für Sachanlagen anzuwenden. Eine entsprechende Ausweisvorschrift findet sich in den International Financial Accounting Standards (IFRS) nicht.[1]

 

Rz. 66

Für die grobe Gliederung aller Aktiva bietet IAS 1.60 die Option, die Aktiva nach ihrer Fristigkeit zu untergliedern in

  • langfristige Vermögenswerte (entspricht weitestgehend dem handelsrechtlichen Anlagevermögen) und
  • kurzfristige Vermögenswerte (entspricht weitestgehend dem handelsrechtlichen Umlaufvermögen).

Eine weitergehende und dann zwingende Untergliederung verlangt IAS 1.54, wonach – neben anderen Posten – zumindest ein Posten "Sachanlagen" auszuweisen ist. Zusätzliche Posten oder weitere Gliederungsmerkmale sind darzustellen, wenn dies entweder von einem anderen Standard verlangt wird oder dies notwendig ist, um die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen (IAS 1.55).

 

Rz. 67

Der geforderte Einblick in die Vermögens- und Finanzlage wird es aufgrund des häufig erheblichen Umfangs der technischen Anlagen und Maschinen auch in einem IFRS-Abschluss erforderlich machen, eine entsprechende Untergliederung der Sachanlagen vorzunehmen. Wird eine solche Untergliederung vorgenommen, so ist eine Postenbezeichnung "Technische Anlagen und Maschinen" auch im IFRS-Abschluss sinnvoll, da dies auf nationaler Ebene den Vergleich mit HGB-Abschlüssen erleichtert und auf internationaler Ebene nicht störend ist. Eine solche Übertragung der "alten" HGB-Begriffe (einschließlich der Begriffe "Anlagevermögen" und "Umlaufvermögen" anstelle des lang- und kurzfristigen Vermögens) auf den IFRS-Abschluss wird fast durchgängig in den Jahresabschlüssen der deutschen Unternehmen praktiziert.

 

Rz. 68

Für Ersatzteile, Bereitschaftsgeräte und Wartungsgeräte bestimmt IAS 16.8, dass

  • diese nur dann als Sachanlage zu erfassen sind, wenn die Definition einer Sachanlage (IAS 16.6) erfüllt ist,
  • ansonsten ist ein Ausweis unter den Vorräten zwingend.Da das entscheidende Abgrenzungskriterium für eine Sachanlage die voraussichtliche Nutzung über einen längeren Zeitraum als 1 Jahr ist, müssten Ersatzteile nach ihrer erwarteten Nutzungsdauer den Sachanlagen oder den Vorräten zugeordnet werden, was kein befriedigendes Ergebnis ist. Hier sollte – ggf. unter Rückgriff auf IAS 8.8 – eine pragmatisch-sinnvolle Lösung gefunden werden.
 

Rz. 69

Die IFRS kennen keinen generellen Einzelbewertungsgrundsatz wie dieser beispielsweise durch § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB gegeben ist, jedoch tauchen in den einzelnen Standards immer wieder Regelungen auf, die bei summarischer Betrachtung als ein Quasistandard zur Einzelbewertung aufgefasst werden können. So verlangt IAS 16 einerseits,

  • die Bewertung einer Sachanlage (IAS 16.15), und erlaubt (aus Vereinfachungsgründen) andererseits,
  • dass unbedeutende Gegenstände zusammengefasst werden dürfen (IAS 16.9), was der Gruppenbewertung des § 240 Abs. 4 HGB entspricht.
 

Rz. 70

Weitergehend verlangt IAS 16.43 auch, dass bei einer Sachanlage für Zwecke der Abschreibung unter bestimmten Voraussetzungen jede Komponente dieser Sachanlage separat abgeschrieben wird (Komponentenansatz). Dies ist immer dann erforderlich, wenn einzelne Teile eines Gegenstandes

  • gegeneinander abgrenzbar sind,
  • einen bedeutsamen Einzelwert haben und
  • unterschiedlich lange genutzt werden.

Ein Beispiel hierfür sind Röntgenröhren (mit einer kurzen Nutzungsdauer), die unabhängig von einem Röntgengerät (mit einer langen Nutzungsdauer) bilanziert werden können.

Beginn der Abschreibung ist der Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft, was später als der Zeitpunkt des Zugangs sein kann.[2]

[1] Vgl. zum Folgenden Tanski, Internationale Rechnungslegungsstandards, 3. Aufl. 2010.
[2] Vgl. Tanski, Sachanlagen nach IFRS, 2005, S. 72.

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