Rz. 49

Ohne an dieser Stelle auf Einzelheiten einzugehen, seien hier nur die wichtigsten bilanzpolitischen Fragen genannt, welche im Rahmen der Ermittlung planmäßiger Abschreibung zu stellen sind:

  • Wie soll die Nutzungsdauer bemessen werden?
  • Die Nutzungsdauer ist nach der voraussichtlich tatsächlichen Nutzung zu bemessen. Die in den AfA-Tabellen genannten Nutzungsdauern sind regelmäßig die kürzesten von der Finanzverwaltung akzeptierten Dauern, sodass bilanzpolitischer Spielraum meistens nur hinsichtlich einer gewünschten Verlängerung der Nutzungsdauer besteht.
  • Welche Abschreibungsmethode ist zweckmäßig?
  • Werden beispielsweise steigende Gewinne erwartet, so kann es bei einem progressiven Steuertarif günstig sein, Abschreibungen in die Zukunft zu verlagern.
  • Wie ist eine mehrschichtige Nutzung zu berücksichtigen?
    Wenn eine Mehrschichtnutzung wegen fehlender Branchenüblichkeit nicht in den AfA-Tabellen berücksichtigt ist, kann die Abschreibungsdauer verkürzt werden. Hierzu sollten entsprechende Nachweise erbracht werden.
  • Wann ist von der degressiven Abschreibung[1] auf die lineare Abschreibung zu wechseln?
  • Der übliche Zeitpunkt ist jener, ab dem die lineare Abschreibung zu höheren Jahreswerten führt als die degressive Abschreibung. Es darf allerdings auch ein abweichender Zeitpunkt gewählt werden.
  • Sind ggf. die Voraussetzungen für einen Methodenwechsel gegeben?
  • Ein Methodenwechsel kann erforderlich werden, wenn eine andere Abschreibungsmethode entgegen den ursprünglichen Überlegungen den Wertverlauf besser abbildet.
  • Sind ggf. die Voraussetzungen für eine Planänderung gegeben?
  • Nach Sonderereignissen (Brand, Unfall o. Ä.) ist häufig der Abschreibungsplan anzupassen.
[1] Die degressive AfA ist ständiger Spielball fiskalpolitischer Entscheidungen. Deshalb ist zu prüfen, ob eine degressive AfA in einem Veranlagungszeitraum überhaupt zulässig ist.

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