Den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit des Steuerberaters bildet das Steuerberatungsgesetz (StBerG). Gemäß § 3 StBerG sind u. a. Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. § 1 StBerG regelt den Anwendungsbereich und benennt dabei die Gebiete, auf denen Steuerberater tätig werden. Diese sind zusammengefasst

  1. die Hilfestellung in Steuerfragen, wie Monopolsachen, etc. (§ 1 Abs. 1 StBerG)
  2. Hilfeleistung in Steuerstraf- und Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 StBerG)
  3. die Hilfeleistung bei der Buchführung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG)
  4. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).

§ 33 StBerG benennt die Inhalte der Tätigkeit wie folgt: "Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung."

Darüber hinaus definiert die Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten – Berufsordnung (BOStB) in § 15 vereinbare Tätigkeiten.

Hier wird bereits ersichtlich, dass der Steuerberater eine ganze Reihe von Aufgaben übernehmen kann.

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