Ziel von Tax Compliance ist auch die Schaffung eines steuerehrlichen Umfelds durch Nutzung präventiver Instrumentarien.[1] Die OECD Studie zu "Taxation of small and medium-sized enterprises" betont die Bedeutung der der Steuererklärung vorgelagerten Phase: "This also means shifting the attention from the stage after the filing of the tax return, to the pre-filing stage.".[2] Im Sinne eines präventiven Compliance-Ansatzes ist es unerlässlich zur Absicherung unternehmerischer Entscheidungen und zur Vermeidung von Steuerausfällen und Strafverfahren, Zusammenarbeitsmöglichkeiten und Auskunftsmöglichkeiten im Vorfeld einer Steuererklärung zu nutzen. So besteht die Möglichkeit, vor Verwirklichung eines Sachverhalts verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO einzuholen, um ein Mehr an Rechtssicherheit, Planungs- und Entscheidungssicherheit zu erhalten.[3] Darüber hinaus bietet § 204 AO die Möglichkeit, eine verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung einzuholen, um über die geprüften Veranlagungszeiträume hinaus Sicherheit bezüglich der künftigen Behandlung von verwirklichten und geprüften sowie im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalten zu erhalten, die in die Zukunft fortwirken (Sachverhalte mit Dauerwirkung) oder die sich in Zukunft ständig wiederholen (Sachverhalte mit Dauerwiederkehr). In lohnsteuerlichen Fragen kann die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG genutzt werden.

[1] Sog. "upstream approaches", vgl. OECD Information note, Right from the Start, Influencing the Compliance Environment for Small and Medium Enterprises, 2012 S. 10, www.oecd.org; vgl. hierzu Kaiser IWB 2016 S. 638 (639); zu kooperativen Verfahrenselementen s. Seer/Hardeck, StUW 2016 S. 366 (367ff.)
[2] OECD Studie: Taxation of SMEs in OECD and G20 Countries, 11, www.oecd.org
[3] Zur Bindungswirkung Rätke in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 89 Rn. 30

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