Das Bundesministerium der Finanzen formuliert im AEAO zu § 153 AO wie folgt: "Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls".[1] Wie ein "innerbetriebliches Kontrollsystem" oder ein Tax Compliance Management System auszusehen hat, erläutern jedoch weder der AEAO zu § 153 AO noch der IDW Praxishinweis 1/2016 zu IDW PS 980. Der IDW Praxishinweis 1/2016 der IDW-Arbeitsgruppe "Tax Compliance" zur Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems enthält jedoch zumindest Standardisierungen und Konkretisierungen der Mindestanforderungen an ein Tax Compliance Management System[2] und formuliert damit allgemein anerkannte Grundsätze, an denen sich Unternehmen bei der Einrichtung oder Überprüfung eines Tax Compliance Management Systems ausrichten können.[3] Dazu gehören Compliance-Kultur (Rn. 26ff.), Compliance-Ziele (Rn. 31ff.), Compliance-Organisation (Rn. 35ff.), Compliance-Risiken (Rn. 41f.), Compliance-Programm (Rn. 43ff.), Compliance-Kommunikation (48ff.) sowie Überwachung und Verbesserung von Compliance (Rn. 52ff.).[4]

Aus (steuer)strafrechtlicher Sicht kommt es, wie bereits erwähnt, entscheidend darauf an, dass Organisationsmaßnahmen getroffen und Strukturen geschaffen werden, die eine Umsetzung steuerlicher Erklärungspflichten ermöglichen. Getroffene Compliance-Maßnahmen müssen sich am Maßstab des § 130 OWiG messen lassen.[5] Das bedeutet, dass aufgrund einer umfassenden Analyse der Risikostruktur des Unternehmens (Tax Compliance-Risiken sind je nach Größe, Art, Umfang, Branche und Globalität des Unternehmens zu bewerten)[6] präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Fehlverhalten, regelmäßige Kontrollen zur Einhaltung und zur Überprüfung der Ernsthaftigkeit von Aufsichtsmaßnahmen durch die Leitungsebene und die nachvollziehbare Sanktionierung von Fehlverhalten gegeben sein müssen.[7] Im Falle einer (vertikalen) Delegation sind ausreichende Informations-, Organisations- und Überwachungsmaßnahmen, eine sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter, eine sachgerechte Organisation der Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilung, ausreichende Kontrollen und ggf. Sanktionen und eine Aufklärung der Mitarbeiter über Rechte und Pflichten sicherzustellen.[8] Für die Intensität der Kontrollen ist auch das steuerliche und steuerstrafrechtliche "Vorleben" des Unternehmens maßgeblich.[9]

Der Wille der Unternehmensleitung zur Gesetzestreue muss sich in den getroffenen Maßnahmen widerspiegeln. Erforderlich ist ein Bekenntnis (Commitment) der Leitungsorgane zur Einrichtung und Einhaltung von Compliance auf der Leitungsebene (tone at the top) und gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (tone from the top).[10] Eine funktionierende Compliance-Organisation zeichnet sich auch durch regelmäßige fachliche und organisatorische Schulungen aus, die die Mitarbeiter in die Lage versetzen, die Menge der zu beachtenden steuerlichen Regeln und gesetzlichen Neuerungen zu bewältigen.[11] Unerlässlich ist es, Tax Compliance-Maßnahmen zeitnah und umfassend zu dokumentieren, so dass sie für die Ermittlungsbehörden nachvollziehbar sind.

In der steuer(straf)rechtlichen Praxis haben Tax Compliance-Maßnahmen im Zusammenhang mit Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen eine besondere Bedeutung, da hier Rechtsänderungen zeitnah zu berücksichtigen sind und sich fortlaufend die Notwendigkeit von Änderungen ergibt, weil steuerliche Sachverhalte zunächst nicht gesehen und nicht berücksichtigt wurden.

[1] AEAO zu § 153 AO Tz. 2.6
[2] Vgl. Kowallik DB 2017 S. 1344, 1345
[3] Böttger, NZG 2011 S. 1054, 1056
[4] IDW Praxishinweis 1 /2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980, Stand: 31.5.2017
[5] Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 130 Rn. 9
[6] Seer DB 2016 S. 2192 (2198) mwN
[7] Mooshammer/Hartwig, Interne Untersuchungen, 2. Aufl. 2018, Rn. 5
[8] Zur Enthaftung durch Delegation: Aichberger/Schwartz, DStR 2015 S. 1758f.
[9] Aichberger/Schwartz, DStR 2015 S. 1758, 1762
[10] IDW Praxishinweis 1 /2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980, Stand: 31.5.2017, Rn. 26
[11] IDW Praxishinweis 1 /2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980, Stand: 31.5.2017, Rn. 54

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