Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer betriebsbezogenen Pflicht nach § 130 OWiG kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Zuwiderhandlung gegen eine den Betriebsinhaber treffende Pflicht begangen wurde und die Zuwiderhandlung durch die gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. § 130 OWiG ist auch bei steuerlichen Pflichtverletzungen anwendbar.[1] Über die Vorschrift erfolgt eine Zurechnung der durch Leitungspersonen begangenen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegenüber dem Unternehmen und ermöglicht den Durchgriff auf dieses.[2] Über § 9 OWiG werden die für den Betriebsinhaber oder für das Unternehmen handelnden Personen in die Verantwortung einbezogen.[3] Dies gilt nach einer verbreiteten Meinung auch für Tochtergesellschaften im Verhältnis zur Konzernobergesellschaft, d. h. die Obergesellschaft im Konzern kann Unternehmensinhaber in Bezug auf eine Tochtergesellschaft sein.[4]

Zu den Pflichten und Maßnahmen nach § 130 OWiG gehören neben den sonstigen betriebsbezogenen Pflichten (u. a. Erfüllung der steuerlichen Pflichten) auch die Einrichtung einer Revisions- bzw. Compliance-Abteilung.[5]

[1] So die hM, vgl. Jäger in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 377 Rn. 16; Aichberger/Schwarz, DStR 2015 S. 1691, 1696
[2] Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 130 Rn. 3
[3] Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 130 Rn. 4
[4] str.; wie hier Theurer, ZWH 2018 S. 59, 61mwN; a. A. Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 130 Rn. 5a
[5] Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 130 Rn. 3 und § 30 Rn. 17; LG München I, wistra 2014 S. 195ff.

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