Kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen betrieblichen Pkw auch für private Zwecke unentgeltlich nutzen, ist dieser Vorteil als Entnahme ertragswirksam zu erfassen und unterliegt auch der Umsatzsteuer. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern oder bei Einzelunternehmern.

Laut FG des Landes Sachsen-Anhalt[1] dürfen auch Personengesellschaften, die für ertragsteuerliche Zwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung[2] ermitteln, diesen auch bei der Berechnung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Pkw-Eigenverbrauchs zugrunde legen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten, wie z. B. Versicherungsbeiträge oder Kfz-Steuern, darf ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden.[3]

 
Praxis-Tipp

Entgeltlichkeit durch ordnungsgemäße Verbuchung nachweisbar

Eine Belastung des Privat-/Kapitalkontos des Gesellschafters aufgrund der privaten Pkw-Nutzung ist grundsätzlich als Entgelt für die Pkw-Überlassung zu beurteilen. Eine solche Belastung des Privat-/Kapitalkontos liegt aber nur vor, wenn das Privat-/Kapitalkonto mit mehr als der steuerlich nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer auf die Kfz-Nutzung belastet wird.[4]

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