Bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Deren Wert entspricht dem Betrag, den der Arbeitgeber zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.[1] Das sind die Gesamtausgaben für die Überlassung des Fahrzeugs. Dabei dürfen die Gesamtkosten nicht um diejenigen Aufwendungen gemindert werden, bei denen ein Vorsteuerabzug (ganz oder teilweise) ausgeschlossen ist. Der so ermittelte Wert ist der Nettowert; die Umsatzsteuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen.

Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage können aus Vereinfachungsgründen die lohnsteuerlichen Werte abzgl. Umsatzsteuer angesetzt werden.[2] Die lohnsteuerlichen Werte sind Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.[3]

 
Hinweis

Gesellschafter-Geschäftsführer kann Arbeitnehmer der GmbH sein

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH, überlässt die GmbH ihm den Pkw in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet wird. Das ist der Fall, wenn die Fahrzeugüberlassung nach lohnsteuerlichen Grundsätzen Arbeitslohn ist.[4]

Gesellschafter-Geschäftsführer ist selbstständig tätig (Unternehmer)

Erbringt der Gesellschafter mit der Geschäftsführung selbstständig eine sonstige Leistung gegen Entgelt an die Gesellschaft, handelt er als Unternehmer. Entrichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer für die private Nutzung des Pkw ein Entgelt (z. B. durch Belastung seines Privat-/Kapitalkontos), liegt hinsichtlich der Privatfahrten eine Vermietung des Pkw durch die Gesellschaft an ihn vor.[5]

[2] BMF, Schreiben v. 5.6.2014, IV D 2 – S 7300/07/10002 :001, dort Tz. II. 2., BStBl 2014 I S. 896.
[4] Abschn. 15.23 Abs. 8–11 UStAE; OFD Niedersachsen, Verfügung v. 3.2.2022, S 7100 – 421 – St 172, Tz. 2.1; BFH, Urteil v. 5.6.2014, XI R 3/12, BFH/NV 2015 S. 64; BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004:001, BStBl 2022 I S. 232: Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

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