Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter – ohne ein dafür besonders berechnetes Entgelt – einen Pkw, so kann ein Teil der Arbeitsleistung des Mitarbeiters Entgelt für diese Nutzungsüberlassung sein.

Ein unmittelbarer Zusammenhang i. S.e. Entgelts nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung liegt nicht allein deswegen vor, weil Zuwendungen auf dem Dienstverhältnis beruhen.

Eine Überlassung eines Firmenwagens z. B. auf Grundlage von Firmenwagenrichtlinien ist eine Erhöhung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber in Form einer Sachleistung. Das erhöhte Arbeitsentgelt wird für die Arbeitsleistung und die Arbeitsleistung für das erhöhte Arbeitsentgelt erbracht. Zwischen Arbeitsleistung und Gegenleistung (Entgelterhöhung durch Nutzungsüberlassung) besteht der erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Bei der nicht kostendeckenden Überlassung an Arbeitnehmer besteht der unmittelbare Zusammenhang, wenn die vergünstigte Überlassung bei Würdigung der Umstände (betriebliche Übung, Arbeitsvertrag etc.) als Vergütungsbestandteil anzusehen ist.[1]

Soweit ein Teil der Arbeitsleistung Entgelt für die Nutzungsüberlassung ist, liegt ein tauschähnlicher Vorgang vor. Bei diesem gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Dieser Wert kann geschätzt werden.[2] Dabei können sich aus dem Wert der eigenen Leistung (Pkw-Überlassung) Hinweise für die Ermittlung des Werts der Gegenleistung (hier: Arbeitsleistung) ergeben.

 
Wichtig

Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf

[3]

Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des Personals sind die Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[4] Aus der Bemessungsgrundlage sind somit die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben auszuscheiden. Der so ermittelte Wert ist der Nettowert ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen.

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerlichen Werte sind aber Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss.[5]

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