Wird an einem Fahrzeug ein funktionsunfähiges Teil (z. B. Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe, Kurbelwelle, Vergaser) gegen ein aufbereitetes funktionsfähiges Austauschteil ersetzt, liefert der Unternehmer der Kfz-Werkstatt das Ersatzteil im Rahmen einer Werklieferung.[1] Diesem wie eine Lieferung zu behandelnden Umsatz stehen als Gegenleistung eine Geldzahlung und die Lieferung des Altteils durch den Kunden gegenüber. Es handelt sich um einen Tausch mit Baraufgabe.

Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Austauschteils sind die vereinbarte Geldzahlung und der gemeine Wert des Austauschteils. Bei der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage kann aus Vereinfachungsgründen das ausgetauschte Altteil mit 10 % des sog. Bruttoaustauschentgelts bewertet werden. Bruttoaustauschentgelt ist der Betrag, den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteil entsprechenden Austauschteils, abzgl. Umsatzsteuer, jedoch ohne Abzug eines Rabatts zahlen muss. Zur Vereinfachung der Abrechnung und zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten hat die Finanzverwaltung besondere Regelungen erlassen.[2]

[1] § 650 Abs. 1 Satz 1 BGB; zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände: BMF, Schreiben v. 12.12.2012, IV D 2 – S 7112/11/10001, BStBl I 2012 S. 1259.

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