Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt bei einem Tausch der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird bestimmt durch

  • den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und
  • in Geld ausdrückbare Gegenleistung

Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen,

  • den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und
  • deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.

Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten.[1][2]

 
Wichtig

Bemessungsgrundlage und Gegenwert

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach der Gegenleistung! Im UStG wird die Bemessungsgrundlage als Wert der Gegenleistung abzgl. der vom Leistenden zu entrichtenden Umsatzsteuer festgelegt.[3][4] Soweit der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, ist der gemeine Wert[5] dieser Gegenleistung nicht maßgeblich. Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist für die Leistung der gemeine Wert dieser Gegenleistung anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Wie die Bemessungsgrundlage ermittelt wird

Steuerberater S erstellt für den selbstständigen Restaurator R die erforderlichen Steuererklärungen (zum üblichen Honorar i. H. v. 2.000 EUR inkl. 19 % Mehrwertsteuer). Vereinbarungsgemäß bessert R im Gegenzug zum Ausgleich die antiken Schreibtische in der Kanzlei des S (zu einem regulären Preis von 3.000 EUR inkl. 19 % Mehrwertsteuer) aus.

S bewirkt gegenüber R eine sonstige Leistung gegen Entgelt. Das vereinbarte Entgelt besteht in der sonstigen Leistung des R (Ausbesserungsarbeiten). Die steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des S bemisst sich nach dem tatsächlichen Wert der Ausbesserungsarbeiten abzüglich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer (= 2.521,09 EUR).

Die Bemessungsgrundlage für die steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des R beträgt somit 1.680,67 EUR (Honorar des S abzgl. Mehrwertsteuer).

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