Das Umlageverfahren nach Baugesetzbuch[1] und Flurbereinigungsgesetz[2] ist ein Zwangsverfahren. Eine Gewinnrealisierung unterbleibt im Umlageverfahren[3] ausnahmsweise, wenn das hingegebene Grundstück mit dem erhaltenen Grundstück wertgleich und wirtschaftlich identisch ist. Die Betriebsvermögenseigenschaft des aufgegebenen Grundstücks setzt sich im Wege der Surrogation an dem erlangten Grundstück fort.

Werden teilweise Geldentschädigungen geleistet, fehlt es insoweit an der Wertgleichheit und Neutralität.

Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen.[4]

Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern soweit Wertgleichheit besteht einkommensteuerrechtlich neutral.[5]

Zahlt ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung beim freiwilligem Landtausch einen höheren Preis für ein Grundstück, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht. Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.[6]

Die Hingabe der Genussrechte an einer GmbH gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile an der in eine eG umgewandelte eG ist ein Tauschgeschäft, das der Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gleichsteht.[7]

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