Das Einkommensteuerrecht kennt den Tausch nur in der Form, dass die Gegenleistung für das erworbene bzw. eingetauschte Wirtschaftsgut nicht in einem Kaufpreis, sondern in der Abgabe eines anderen (= hingetauschten) Wirtschaftsguts besteht.

Steuerlich führt der Tausch einzelner Wirtschaftsgüter stets zu einer Gewinnrealisierung für alle beteiligten Tauschpartner:

  • Das hingetauschte Wirtschaftsgut wird ausgebucht und das eingetauschte mit seinen Anschaffungskosten in die Bilanz aufgenommen.
  • Als Anschaffungskosten des eingetauschten ist der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen.
  • Der gemeine Wert ist der erzielbare Preis, der die eigene Umsatzsteuer umfasst.
 
Wichtig

Gewinnrealisierung bei Verkaufserlös über dem Buchwert

Liegt der Buchwert des hingetauschten Wirtschaftsguts unter dem Verkaufserlös bzw. nur noch in Form eines Erinnerungspostens vor, wird durch die tauschbedingte Veräußerung des ausscheidenden Wirtschaftsguts ein Gewinn in Höhe des Differenzbetrags (u. U. abzgl. Umsatzsteuer) realisiert.

Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs wird u. U. ein verdeckter Preisnachlass durch eine überhöhte Inzahlungnahme des gebrauchten Kfz gewährt. Dieser muss von den Anschaffungskosten des erworbenen Fahrzeugs abgezogen werden.[1]

Meist werden die Veräußerungsgewinne bei den Tauschpartnern voneinander abweichen, weil insbesondere die Buchwerte der hingegebenen Wirtschaftsgüter regelmäßig nicht identisch sind.

Gewinnrealisierung tritt auch in den Fällen ein, in denen das weg- und das eingetauschte Wirtschaftsgut im Betrieb die gleiche oder eine ähnliche Funktion erfüllen. Dies gilt z. B. für den Tausch von Güterverkehrsgenehmigungen.

 
Achtung

Tausch und Gegenleistung in verschiedenen Veranlagungsjahren

Tauschgrundsätze finden auch Anwendung, wenn Lieferung und Erwerb in verschiedenen Gewinnermittlungszeiträumen stattfinden. Die Realisierung des Veräußerungsgewinns tritt bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums des hingegebenen Wirtschaftsguts ein, auch wenn das eingetauschte Wirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr erlangt wird.

Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).[2]

[2] BFH, Urteil v. 24.5.2022, IX R 1/21, BFH/NV 2023 S. 67: Zur AfA-Befugnis des Nießbrauchers beim Austausch des mit dem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks.

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