Wirkt sich allerdings der in der tatsächlichen Verständigung festgelegte Sachverhalt auch in Zukunft aus, kann (gleichbleibende tatsächliche Verhältnisse vorausgesetzt) insoweit ebenfalls eine Bindungswirkung eintreten.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung der Nutzungsdauer für einen gebrauchten Pkw

Der Steuerpflichtige ist bei der Ermittlung seiner Gewinneinkünfte bezüglich eines gebrauchten Pkw von einer Nutzungsdauer von 2 Jahren ausgegangen.

Hier besteht die Möglichkeit, wenn das Finanzamt von einer üblichen 4-jährigen Nutzungsdauer ausgeht, sich auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verständigen, wenn der Pkw z. B. überdurchschnittlich genutzt wird oder bereits erhebliche Mängel beim Erwerb hatte.

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