Die tatsächliche Verständigung unterscheidet sich von der generell gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO, § 89 Abs. 3 – 5 AO)[1] dahin gehend, dass sie sich grundsätzlich nur auf zurückliegende abgeschlossene Sachverhalte bezieht.

Die verbindliche Auskunft soll es Steuerpflichtigen ermöglichen, steuerliche Folgen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte, aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.[2]

[1] Änderungen aufgrund des StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679.

3.1.1 Zurückliegende abgeschlossene Sachverhalte

 
Praxis-Beispiel

Belege für Betriebsausgaben wurden unverschuldet vernichtet

Der Steuerpflichtige hat in 02 aufgrund eines Hochwasserschadens – sein Büro war betroffen – einen Großteil der Belege für Betriebsausgaben verloren.

Das Finanzamt kann sich mit dem Steuerpflichtigen über die Summe der Betriebsausgaben per Schätzung gem. § 162 AO verständigen, wenn Ersatzbelege nur schwer beschaffbar sind. Dabei kann zur Höhe der Betriebsausgaben auf die in 01 getätigten zurückgegriffen werden.

3.1.2 Sonderfall: Zurückliegende abgeschlossene Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft

Wirkt sich allerdings der in der tatsächlichen Verständigung festgelegte Sachverhalt auch in Zukunft aus, kann (gleichbleibende tatsächliche Verhältnisse vorausgesetzt) insoweit ebenfalls eine Bindungswirkung eintreten.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung der Nutzungsdauer für einen gebrauchten Pkw

Der Steuerpflichtige ist bei der Ermittlung seiner Gewinneinkünfte bezüglich eines gebrauchten Pkw von einer Nutzungsdauer von 2 Jahren ausgegangen.

Hier besteht die Möglichkeit, wenn das Finanzamt von einer üblichen 4-jährigen Nutzungsdauer ausgeht, sich auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verständigen, wenn der Pkw z. B. überdurchschnittlich genutzt wird oder bereits erhebliche Mängel beim Erwerb hatte.

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