Leitsatz

Keine ermäßigte Besteuerung von Abfindungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

 

Sachverhalt

K (Kläger) war Gesellschafter-Geschäftsführer der L-GmbH. Der Geschäftsführervertrag war auf Lebenszeit unkündbar geschlossen worden. Neben dem Grundgehalt und einer gewinnabhängigen Tantieme hatte K eine Pensionszusage erhalten. Auf Grund einer geplanten Umwandlung der GmbH in eine AG verzichtete K gegen Gewährung einer Abfindung auf die Pensionszusage, um die Wettbewerbsfähigkeit der Firma nicht zu gefährden. Die Arbeitsverträge blieben nach dem Umwandlungsbeschluss durch die Umwandlung unberührt. K wurde von der AG als Vorstandsmitglied weiterbeschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte K erfolglos die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Entschädigungsbetrag. Seinen Einspruch begründete K unter Verweis auf das BFH, Urteil v. 4.9.2002. XI R 53/01, BStBl 2003 II S. 177 mit der Zwangslage, dass die beschlossene Umwandlung nur bei Verzicht auf die Pensionszusage erreichbar gewesen sei. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es sah in der Umwandlung der GmbH in eine AG keine Zwangslage. Angesichts des bei der Anteilsveräußerung erzielten Erlöses von 2.500 v.H. des Nominalwertes der Anteile könne nicht davon ausgegangen werden, dass die GmbH bei Fortbestehen der Pensionsverpflichtungen diese nicht mehr hätte finanzieren können. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beruhe die Abfindung allein auf dem persönlichen Bedarf des Klägers an liquiden Mitteln.

 

Entscheidung

Die Klage war nach Ansicht des FG unbegründet. Eine Anwendung der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass die Entschädigung für die Beendigung des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses gezahlt wird. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht möglich, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird. Die Tätigkeit als Geschäftsführer wurde anlässlich der Auflösung der Pensionszusage nicht beendet. Auch wurde durch die Umwandlung der GmbH in eine AG das Dienstverhältnis nicht angetastet, sondern stellt sich als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses dar.

 

Hinweis

Entscheidend war für das FG, ob sich die Weiterbeschäftigung des Klägers als neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen oder - wirtschaftlich betrachtet - nach seiner Ausgestaltung lediglich als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses darstellt. Da die Tätigkeit als einzelvertretungsberechtigter Vorstand der AG im Wesentlichen der eines GmbH-Geschäftsführers entspricht, ging das Gericht von letzterem aus.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2004, 13 K 156/03

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