Kommentar

Der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte ( § 34 Abs. 1 und 2 EStG ) setzt voraus, daß infolge der Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Wird anläßlich der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine einheitliche Abfindung in zwei Teilbeträgen in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt , fehlt es regelmäßig an einer Zusammenballung .

Eine einheitliche Abfindung ist auch dann anzunehmen, wenn eine Abfindung von 400.000 DM bei dem Ausscheiden nach Erreichung des 60. Lebensjahrs (1990) vereinbart wird, dem Steuerpflichtigen aber schon vorweg 1988 100.000 DM ausgezahlt werden, weil er sich bereit erklärt, schon nach Erreichung des 58. Lebensjahrs auszuscheiden. Die Restzahlung von 300.000 DM im Jahre 1990 unterliegt dem vollen Steuersatz .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.03.1996, XI R 51/95

Anmerkung:

Der BFH hat in dem vorzeitigen Ausscheiden und in der Vorwegzahlung von 100.000 DM nicht die Vereinbarung einer gesonderten Entschädigung, sondern lediglich die Modifikation der ursprünglichen Vereinbarung gesehen. Die Tarifbegünstigung setzt nach Auffassung des BFH eine einheitliche Auszahlung voraus; eine Ausnahme ist bei Aufteilung eines Abfindungsbetrags in eine steuerfreie Abfindung ( § 3 Nr. 9 EStG ) mit Zufluß in einem Kalenderjahr und in eine Entschädigung im anderen Kalenderjahr gegeben (vgl. BFH, Urteil v. 2. 9. 1992, XI R 44/91, BStBl 1993 II S. 52). Dem Kläger half auch nicht, daß er vorrechnete, die Vorwegzahlung von 100.000 DM habe ihm kaum eine Steuerersparnis gebracht. Der Progressiveffekt ist ohne Bedeutung . Schließlich weist der BFH noch auf die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses hin, ohne allerdings einen Anhalt dafür zu geben, wann die Voraussetzungen für einen solchen Erlaß erfüllt sein könnten.

Abfindungen

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