Für außerordentliche Einkünfte wird auf Antrag die sog. "Fünftelregelung" angewendet, d. h., die außerordentlichen Einkünfte (z. B. Abfindungen) eines Steuerpflichtigen werden mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergeben würde, wenn im Jahr des Bezugs nur 1/5 der außerordentlichen Einkünfte erzielt worden wäre.[1]
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