Überblick

Tantiemen sind vertraglich vereinbarte, variable Zusatzleistungen, die an Geschäftsführer oder leitende Angestellte als Erfolgsbeteiligung gezahlt werden. Sie orientieren sich i. d. R. am Gewinn oder Umsatz, können aber auch vom Erreichen bestimmter Unternehmensziele oder von einer persönlichen Beurteilung abhängen. Rund 86 % der GmbH-Geschäftsführer in Industrieunternehmen haben Anspruch auf eine Tantieme.[1] Bevor jedoch ein (beherrschender) Gesellschafter-Geschäftsführer in den Genuss der Erfolgsbeteiligung kommen kann, muss eine Reihe von formalen Voraussetzungen erfüllt werden; außerdem muss sich die Tantieme in einem angemessenen Rahmen bewegen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Tantiemen sind weder gesellschafts- noch steuerrechtlich gesetzlich geregelt. Vielmehr ergeben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tantiemen aus zahlreichen Entscheidungen des BFH und der FG. Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zu Tantiemen insbesondere in H 8.8 KStH 2015 sowie im BMF-Schreiben vom 1.2.2002 (BMF, Schreiben v. 1.2.202, IV A 2 – S 2742 – 4/02, BStBl 2020 I S. 210, weiterhin anzuwenden gem. BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – 0 2000/20/10001, BStBl 2021 I S. 390, 501, Nr. 1154). niedergelegt.

[1] Prühs/Schiefelbein, GmbH-Stpr. 2021, S. 1, 3.

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