Der Anlass, bei dem eine Tantieme von der Finanzverwaltung überprüft wird, ist regelmäßig die Betriebsprüfung. Beanstandet der Prüfer die Tantieme oder andere Vergütungsbestandteile, so sollte versucht werden, diese im Rahmen der Schlussbesprechung zum Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung zu machen. D. h. Geschäftsführung und Betriebsprüfer einigen sich über die Beurteilung der Tantieme, etwa dergestalt, dass eine möglicherweise in der Vergangenheit überhöhte Tantieme vom Betriebsprüfer unter der Auflage akzeptiert wird, dass sie künftig nach unten angepasst wird. Der BFH[1] hat diese Möglichkeit ausdrücklich abgesegnet. Eine Bindung des Finanzamts an eine anlässlich einer Betriebsprüfung getroffene Verständigung wegen des Geschäftsführergehalts für die Folgejahre besteht aber nur, wenn der für die Veranlagung entscheidungsbefugte Beamte des Finanzamts beteiligt war, die Absprache auch in die Zukunft gerichtet war und sich der Sachverhalt seitdem nicht verändert hat.[2]

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