Das Regelwerk des IASB wird in einem strukturierten Verfahren (due process) entwickelt. Zu europäischem Recht wird es erst mit der Anerkennung durch die EU (endorsement).

Das Regelwerk hat einen dreistufigen Aufbau. In der Reihenfolge abnehmender Bedeutung:

  • die Einzelstandards IAS 1 bis IAS 41 und IFRS 1 ff.,
  • die Interpretationen des Interpretations Committee (SIC, IFRIC),
  • das Conceptual Framework (CF), in dem Ziele, Anforderungen und Elemente der Rechnungslegung definiert werden.

Die angegebene Reihenfolge ist zu berücksichtigen. Die Einzelstandards und Interpretationen gehen dem Conceptual Framework vor.

Als Zielsetzung des Jahresabschlusses wird im Conceptual Framework die Befriedigung von Informationsbedürfnissen durch entscheidungsnützliche Informationen definiert (decision usefulness). Hierbei wird davon ausgegangen, dass ökonomische Entscheidungen von Bilanzadressaten u. a. Abschlussinformationen mit bestätigendem und prognostischem Wert voraussetzen. Da sich in dieser Hinsicht der Informationsbedarf von Gläubigern nicht wirklich von dem von Investoren unterscheidet, können weder der Gläubigerschutz noch das Vorsichtsprinzip übergeordnete Gesichtspunkte der IFRS-Rechnungslegung sein.

In der Definition der assets (Vermögenswerte) unterscheidet sich das Conceptual Framework kaum vom HGB. Anders bei den liabilities (Schulden). Sie umfassen nach IFRS nur Außenverpflichtungen. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung sind bspw. unzulässig.

Der Jahresabschluss umfasst neben

  • Bilanz (statement of financial position),
  • Gesamtergebnisrechnung und GuV (statement of comprehensive income und income statement) sowie
  • Anhang (notes) auch eine
  • Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in equity) und eine
  • Kapitalflussrechnung (statement of cash flows).

Die IFRS verlangen (z. B. für bestimmte Finanzinstrumente) oder erlauben (z. B. für investment properties) im Vergleich zum HGB häufiger eine fair-value-Bewertung. Ob der fair value angewandt werden muss oder darf, ergibt sich aus den Einzelstandards, wie er technisch zu ermitteln ist, aus IFRS 13.

Das IFRS-Regelwerk weist im Vergleich zum HGB geringere Wahlrechte beim Bilanzansatz und bei der Bewertung und größere Wahlrechte bei Gliederung und Darstellung auf.

Die IFRS-Vorschriften werden vom Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality) überlagert. Er kann z. B. die Zusammenfassung unwesentlicher Posten (Ausweis) oder den Verzicht auf eine im konkreten Fall unwesentliche Abzinsung einer Rückstellung ermöglichen (Bewertung). In der praktischen Arbeit hat der materiality-Aspekt vor allem bei den Anhangangaben (notes) eine starke Entlastungswirkung.

Das Prinzip der true and fair presentation soll die IFRS-Rechnungslegung prägen. Der Grundsatz ist jedoch nur eingeschränkt als "overriding principle" zu verstehen. Abweichungen von den Einzelregeln sind nur selten und nur unter Inkaufnahme einer bilanzpolitisch gerade unerwünschten Schattenbilanzierung erlaubt.

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