Auch bei der GuV (income statement) (bzw. dem GuV-Teil der Gesamtergebnisrechnung) bestehen erhebliche Wahlrechte, die in der praktischen Anwendung verwirren können. Als Minimum muss die GuV im operativen Bereich nur Umsatzerlöse und die Summe der Kosten ausweisen (IAS 1.82). Eine Aufgliederung der operativen Kosten, entweder in der Art des Umsatzkostenverfahrens oder analog zum Gesamtkostenverfahren, kann wahlweise in der GuV oder im Anhang vorgenommen werden. Der Ausweis innerhalb der GuV selbst dominiert in der Praxis und entspricht stärker § 275 HGB. Er soll nachfolgend bevorzugt werden.

Die aus dieser Prämisse resultierenden beiden GuV-Alternativen weisen insgesamt eine große Ähnlichkeit zum Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB einerseits und zum Umsatzkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 3 HGB andererseits aus. Wie im HGB erfolgt eine Aufteilung in den betrieblichen Bereich, den Finanzbereich und den Ertragsteuerbereich.

Wie seit dem BilRUG auch im HGB, sind außerordentliche Posten nach IFRS schon seit Langem unzulässig (IAS 1.87).

Gliederungsvorschlag GuV

Gesamtkostenverfahren (Nature of Expense Method)

 
Umsatzerlöse (Revenue) XX
Bestandsveränderung Erzeugnisse (Changes in Inventories of Finished Goods and Work in Progress)
XX
Aktivierte Eigenleistungen (Work Performed by the Enterprise and Capitalised) XX
Sonstige betriebliche Erträge (Other Operating Income) XX
Materialaufwand (Raw Material and Consumables Used) XX
Personalaufwand (Employeee Benefits) XX
Abschreibungen (Depreciation and Amortisation Expense) XX
Wertberichtigung auf immaterielle und Sachanlagen (Impairment Losses Intangibles and PPE) XX
Wertberichtigung Forderungen (Impairment Losses Receivables) XX
Sonstige betriebliche Aufwendungen (Other Operating Expenses) XX
Operatives Ergebnis (Operating Profit)* XX
Ergebnis aus at-equity-Beteiligungen (Profit or Loss from Equity Method Investments) XX
Ergebnis aus sonstigen Investments (Profit or Loss from other Investments) XX
Ergebnis vor Finanzierung und Steuern von Einkommen (Profit before Financing and Income Taxes)* XX
Finanzaufwendungen (Finance Costs) XX
Finanzerträge (Finance Revenues) (soweit nicht im Investmentbereich zu erfassen) XX
Finanzaufwendung aus Aufzinsung von Rückstellungen (Unwinding of descount on provisions) XX
Ergebnis vor Steuern (Profit before Tax)* XX
Ertragsteuern (Income Tax Expense) XX
Jahresüberschuss (Profit of the Year XX
Gewinnanteil nicht beherrschende Gesellschafter (Non-controlling Interests) XX
Gewinn Eigenkapitalgeber Mutterunternehmen (Profit for the Year Owners of the Parent) XX

Tab. 4: Gesamtkostenverfahren (Nature of Expense Method)

Umsatzkostenverfahren (Cost of Sales Method)

 
Umsatzerlöse (Revenue) XX
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Cost of Goods Sold) XX
Bruttoergebnis vom Umsatz (Gross Profit) XX
Vertriebskosten (Selling Expenses) XX
Forschung und Entwicklungsaufwand (Research and Development Expenses) XX
Allgemeine Verwaltungskosten (Administrative Expense) XX
Sonstige betriebliche Erträge (Other Operating Income) XX
Sonstige betriebliche Aufwendungen (Other Operating Expense) XX
Operatives Ergebnis (Operating Profit )* XX
Ergebnis aus a-equity-Beteiligungen (Profit or Loss from Equity Method Investments) XX
Ergebnis aus anderen Investments (Profit or Loss from other Investments) XX
Ergebnis vor Finanzierung und Steuern von Einkommen (Profit before Financing and Income Taxes)* XX
Finanzaufwendungen (Finance Costs) XX
Finanzerträge (Finance Revenues) (sofern nicht Investmentbereich zuzuordnen) XX
Finanzaufwendung aus Aufzinsung von Rückstellungen (Unwinding of discount on provisions) XX
Ergebnis vor Steuern (Profit before Tax)* XX
Ertragsteuern (Income Tax Expense) XX
Jahresüberschuss (Profit of the Year) XX
Gewinnanteil nicht beherrschende Gesellschafter (Non-controlling Interests) XX
Gewinn Eigenkapitalgeber Mutterunternehmen (Profit for the Year Owners of the Parent) XX

Tab. 5: Umsatzkostenverfahren (Cost of Sales Method)

Anmerkungen zu IFRS 18:

  • Anmerkung 1) In den mit "*" markierten Zeilen berücksichtigen die beiden Gliederungen bereits die nach dem vorgesehenen Nachfolgestandard von IAS 1 (IFRS 18) zwingend vorgeschriebenen Zwischensummen.
  • Anmerkung 2) Die separate Erfassung von Forschungs- und Entwicklungskosten trotz Umsatzkostenverfahren wird voraussichtlich nach IFRS 18 zulässig sein.
  • Anmerkung 3) Anders als IAS 1 wird IFRS 18 eine Trennung in operativen, investiven und Finanzierungsbereich vornehmen. Dabei soll u. a. gelten: Bewertungserfolge (z. B. impairment) Währungserfolge und Abgangserfolge aus Vermögenswerten/Schulden sind dort zu erfassen, wo auch die üblichen Aufwendungen für den betroffenen Posten erfasst werden. Beispiel: Währungserfolge aus Materialbeschaffungsverträgen sind beim Produktionsunternehmen im operativen Bereich als Teil des Materialaufwands oder der Umsatzkosten zu erfassen. Hat das Produktionsunternehmen neben seinem Kerngeschäft einige vermietete Immobilien (investment pro...

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