(1) 1Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. [Vom 01.11.2013 bis 31.12.2019: 2§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend.] [1] 2In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

 

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

 

(3) 1Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 2Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. 3Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. 4Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 5Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

 

(4) 1Bei der [Bis 30.06.2021: ersten] [2] Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5[3] [Vom 01.01.2020 bis 30.06.2021: Absatz 2 bis 4 ; Bis 31.12.2019: Abs. 2, 3 ] und § 136a anzuwenden. 3§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

 

(5)[4] Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Vom 06.07.2013 bis 30.06.2021:

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013. Aufgehoben durch Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens. Anzuwenden vom 01.11.2013 bis 31.12.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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