OFD Frankfurt, 14.4.2008, S 2121 A - 13 - St 213

 

1. Heisenbergprogramm

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft gewährt jungen Wissenschaftlern Stipendien nach dem sog. Heisenberg-Programm. Sinn und Zweck der Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Entsprechend der Zielsetzung des Heisenberg-Programms orientiert sich das Stipendium der Höhe nach an dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2. Der Stipendiat übt eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, indem er eigene Forschungsvorhaben durchführt oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligt. Mit dem Stipendiaten wird kein Arbeits-(Dienst-)verhältnis begründet; er übt keine weisungsgebundene Tätigkeit aus.

Ich bitte, die Stipendien nach dem Heisenberg-Programm steuerlich wie folgt zu behandeln:

  1. Das Stipendium ist nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, da es einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag übersteigt (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG).
  2. Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen.
 

2. Hochschulsonderprogramm II

Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung hat am 26.2.1991 „Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder zur Umsetzung des zweiten Hochschulsonderprogramms durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)” beschlossen. Nach Abschn. II Nr. 2 dieser Regelungen können besonders qualifizierten jungen Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen auf Antrag ein Stipendium und eine Sachbeihilfe gewährt werden. Die Förderung soll in der Regel zwei Jahre dauern. Zwischen DFG und Stipendiaten besteht kein Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Zur Bewilligung eines Stipendiums und einer Sachbeihilfe stehen der DFG für jeden Stipendiaten im rechnerischen Mittel 51.129,19 EUR (Stipendium: bis zu 30.677,51 EUR, Sachbeihilfe: 20.451,68 EUR) jährlich zur Verfügung.

Kinderbetreuungszuschläge ergänzen die Förderungsmöglichkeiten. Der Kinderbetreuungszuschlag wird nach der Zahl der Kinder gestaffelt gezahlt: bei einem Kind beträgt er 153,39 EUR, bei zwei Kindern insgesamt 204,52 EUR und bei drei und mehr Kindern insgesamt 255,65 EUR.

Die Stipendien (einschl. der Kinderbetreuungszuschläge) sind gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

Die Stipendien werden in Hessen von folgenden Instituten gewährt:

pädagogische Arbeitsstelle (PAS) Frankfurt am Main
   
Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung Frankfurt am Main
   
Forschungsinstitut Senckenberg (FIS) Frankfurt am Main
   
Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI) Darmstadt
   
Fraunhofer-Gesellschaft  
   
– Institut für Graphische Datenverarbeitung Darmstadt
– Institut für Betriebsfestigkeit Darmstadt
   
Max-Planck-Gesellschaft  
   
– MPI für Biophysik  
– MPI für Hirnforschung Frankfurt am Main
– MPI für europäische Rechtsgeschichte  
– MPI für physiologische und klinische Forschung Bad Nauheim
– Gmelin-Institut für Anorganische Chemie Frankfurt am Main
– MPI für terrestrische Mikrobiologie Marburg/Lahn
 

3. Stipendien des Förderprogramms der Max-Planck-Gesellschaft für habilitierte Nachwuchswissenschaftler (sog. Butenandt-Stipendien)

Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. beabsichtigt, Stipendien an hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zu vergeben, die sich bereits für eine Hochschullehrertätigkeit habilitiert haben (Butenandt-Stipendien). Die Stipendiendauer beträgt maximal 3 Jahre. Die Vergaberichtlinien, die in Anlehnung an die Regelungen der Heisenberg-Stipendien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gestaltet sind, legen fest, dass die Stipendiaten eine eigenverantwortliche, nicht weisungsgebundene Tätigkeit ausüben, indem sie zu ihrer weiteren Qualifizierung eigene Forschungsvorhaben durchführen oder sich an Forschungsvorhaben anderer Wissenschaftler beteiligen.

Da die Butenandt-Stipendien den Heisenberg-Stipendien inhaltlich entsprechen, ist eine Besteuerung in gleicher Weise durchzuführen.

 

4. Förderprogramm „Junges Kolleg” der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften

Nach diesem Programm werden bis zu 30 herausragende junge Wissenschaftler/innen aller Fachrichtungen als Kolligiaten auf jeweils vier Jahre berufen und mit jährlich 10.000 EUR zzgl. eines evtl. einmalig gewährten Zuschusses in Höhe von 12.000 EUR unterstützt. Diese Stipendien sind steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG.

Die Stipendien werden durch die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften vergeben und auch von dieser unmittelbar gezahlt. Unerheblich ist hierbei, dass die seitens der Akademie gewährten Zahlungen durch Mittel der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Mercator Stiftung finanziert werden. Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Zahlungen aus öffentlichen Mitteln ist dadurch gegeben, dass es sich bei der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaft um eine durch Landesgese...

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