Rz. 63

Der Geschäftsinhaber einer typischen stillen Gesellschaft ermittelt in Abhängigkeit von der Rechtsform, in der das Handelsgewerbe betrieben wird, seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb entweder nach den Vorschriften des EStG oder des KStG.[1] Da sich die steuerrechtliche Berücksichtigung der typischen stillen Gesellschaft beim Geschäftsinhaber auf die Einordnung der typischen stillen Gesellschaft als steuerrechtliches Fremdkapital stützt,[2] stellen die auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile beim Geschäftsinhaber Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG dar, wodurch sich der einkommen- bzw. der körperschaftsteuerliche Gewinn vermindert.[3] Innerhalb der Steuerbilanz des Geschäftsinhabers wird die typische stille Gesellschaft somit als eine echte Verbindlichkeit ausgewiesen. Die auf den stillen Gesellschafter entfallenden Verlustanteile stellen dementsprechend beim Geschäftsinhaber steuerrechtlich Betriebseinnahmen dar.[4]

 

Rz. 64

Beim Geschäftsinhaber reduzieren die auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile nicht nur die einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.[5] Gemäß § 8 Nr. 1 c) GewStG sind die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters dem Gewinn aus Gewerbebetrieb jedoch zu einem Viertel wieder hinzuzurechnen.

 

Rz. 65

Unabhängig davon, ob es sich bei dem Geschäftsinhaber um eine natürliche oder juristische Person handelt, hat dieser die Regelungen zur Zinsschranke zu beachten. Die Regelungen zur Zinsschranke sind überwiegend in § 4h EStG und in § 8a KStG enthalten.[6]

[1] Vgl. Levedag, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 22.167.
[2] Vgl. Schimpfky, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 136; ferner Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rz. 92; Milatz, DStZ 2006, S. 145.
[3] Vgl. Milatz, DStZ 2006, S. 145; ferner hierzu sowie zum Folgenden Levedag, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 22.168.
[4] Vgl. Schimpfky, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, Bilanzrecht, 2006, S. 136.
[5] Vgl. Milatz, DStZ 2006, S. 147.
[6] Zu den Regelungen zur Zinsschranke vgl. Kußmaul/Weiler, ZSteu 2010, S. 26 ff. sowie "Mezzanines Kapital in der Rechnungslegung", Rz. 54 ff. m. w. N.

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