Rz. 35

Die Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft kann grundsätzlich sowohl durch den stillen Gesellschafter oder den Geschäftsinhaber als auch durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters gekündigt werden.[1] Die entsprechenden Kündigungsrechte richten sich hierbei nach den Vorschriften der §§ 132 und 133 HGB.[2]

 

Rz. 36

Hinsichtlich der Beurteilung der Kündigungsrechte des stillen Gesellschafters und des Geschäftsinhabers ist es von entscheidender Bedeutung, ob die stille Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit, d. h. befristet, oder auf eine unbestimmte Zeit, d. h. unbefristet, eingegangen wird.[3] Bei einer auf eine bestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft existieren keine ordentlichen Kündigungsrechte.[4] Lediglich bei einer auf eine unbestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft verfügt sowohl der stille Gesellschafter als auch der Geschäftsinhaber über ein ordentliches Kündigungsrecht.

[1] Vgl. auch Klöpper, Kündigung und Abfindung stiller Gesellschafter, 1998, S. 14 (Diss.).
[3] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 53.
[4] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 54.

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