Hinzuweisen ist aber auch auf ein paar kritische Punkte, die sich bei einer GmbH & atypisch Still nachteilig auswirken können.

Von einer atypisch stillen Gesellschaft ist abzuraten, wenn der stille Gesellschafter zugleich hohe Vergütungen von der GmbH erhält, z. B. seine Tätigkeitsvergütung als Geschäftsführer. Denn durch die Hinzurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entfällt für diese Vergütungen der Abzug als Betriebsausgaben und damit die sonst gegebene Gewerbesteuerersparnis.

Ferner sind die GmbH-Anteile eines Gesellschafters, der als atypisch Stiller Mitunternehmer ist, seinem Sonderbetriebsvermögen II zuzurechnen. Gewinnausschüttungen der GmbH fallen damit nicht unter die vorteilhafte Abgeltungsteuer mit 25 %, sondern unterliegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ggf. dem Spitzensteuersatz.

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