Rz. 18
Die stille Gesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.[1] Hierbei finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften zum Vertrag der §§ 145 ff. BGB Anwendung.[2] Handelt es sich bei dem Inhaber des Handelsgeschäfts um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft, wird der Gesellschaftsvertrag nicht zwischen den Gesellschaftern der Gesellschaft und dem stillen Gesellschafter, sondern vielmehr zwischen der Gesellschaft selbst und dem stillen Gesellschafter geschlossen.[3] Für das Entstehen der stillen Gesellschaft und damit das Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrags ist die Erbringung der Vermögenseinlage allerdings nicht von Bedeutung.[4] Der Gesellschaftsvertrag ist vielmehr mit seinem Abschluss grundsätzlich wirksam und gilt damit als in Kraft getreten. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags ist zudem für steuerliche Zwecke unerheblich, wenn die Vereinbarung im Vertrag durch die Gesellschafter tatsächlich vollzogen wurde.[5]
Rz. 19
Im Regelfall kann der Gesellschaftsvertrag formfrei geschlossen werden.[6] In einigen Fällen müssen jedoch bestimmte Formerfordernisse erfüllt sein. So ist z. B. eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, wenn die Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Übertragung eines Grundstücks Gegenstand des Gesellschaftsvertrags ist.[7] Auch wenn ein Geschäftsanteil an einer GmbH als Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters dient, ergibt sich die zwingende Notwendigkeit zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gemäß § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG.[8] Zudem ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gemäß § 518 Abs. 1 BGB verpflichtend, wenn die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters in Gestalt einer Schenkung eingebracht wird.[9]
Rz. 20
Beteiligt sich ein stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage an einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, resultiert die Formbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrags aus der im Gesellschaftsvertrag zwingend zu vereinbarenden Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn der Aktiengesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien.[10] Nach der h. M. wird nämlich ein solcher Gesellschaftsvertrag durch das Kriterium der Gewinnbeteiligung als ein Teilgewinnabführungsvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG klassifiziert.[11] Der stille Gesellschaftsvertrag bedarf in diesem Fall für seine Wirksamkeit zum einen der Schriftform[12] und der Zustimmung der Hauptversammlung[13] sowie zum anderen der Eintragung in das Handelsregister.[14] Die Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung ist dagegen für die Einordnung eines stillen Gesellschaftsvertrags als Teilgewinnabführungsvertrag nicht entscheidend.[15]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen