Deshalb wird der atypisch stille Gesellschafter steuerlich auch als Mitunternehmer eingestuft. Der atypisch Stille kann eine dem Kommanditisten vergleichbare Mitunternehmerinitiative ausüben. Durch die schuldrechtliche Teilhabe an den stillen Reserven des Betriebs trägt er zudem auch ein Mitunternehmerrisiko.[1] Das Mitunternehmerrisiko fehlt i. d. R. jedoch, wenn der Stille nicht am Verlust beteiligt ist.[2]

Ist eine Mitunternehmerschaft zu bejahen, schlägt dies auf die Qualifikation der Einkünfte des an einer atypisch stillen Gesellschaft Beteiligten durch. Er erzielt daraus gewerbliche Einkünfte.

Da eine Mitunternehmerschaft gegeben ist, gelten auch die entsprechenden steuerlichen Regelungen zur Gewinnermittlung. Insbesondere wird der Gewinnanteil für den atypisch Stillen zwar zunächst als Betriebsausgabe gebucht, ist jedoch in einem 2. Schritt als Vorabgewinn bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns wieder hinzuzurechnen.[3]

Erhält der atypisch Stille weitere Vergütungen, z. B. für eine Tätigkeit in der Gesellschaft, Miete für ein überlassenes Wirtschaftsgut oder Zinsen für ein Darlehen, sind diese Sondervergütungen ebenfalls dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen.

 
Achtung

Geschäftsführer als Mitunternehmer

Ist die Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt, kann eine Mitunternehmerschaft auch ohne Teilhabe am Betriebsvermögen vorliegen. Dies wird der Fall sein, wenn der stille Gesellschafter die Geschäftsführung übernimmt.[4] Auch die Kombination Gesellschafter-Geschäftsführer und hohe stille Einlage kann dies rechtfertigen.[5]

Die Folge daraus: Die Vergütung an den (vermeintlich typisch) stillen Gesellschafter ist steuerlich keine Betriebsausgabe, sondern als Vorabgewinn des mitunternehmerischen Geschäftsführers dem Gewinn hinzuzurechnen und unterliegt damit zudem der Gewerbesteuer. Dies sollte vor einer Begründung einer stillen Gesellschaft berücksichtigt werden.

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