Einnahmen

Besteht eine typisch stille Beteiligung, nimmt der Stille wirtschaftlich die Funktion eines Geldgebers ein. Dementsprechend ist auch seine steuerrechtliche Stellung. Der Stille bezieht grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen.[1] Die Besteuerung erfolgt im Jahr des Zuflusses.[2]

Die Einnahmen des Stillen umfassen seinen Gewinnanteil, der sich anhand der Zahlen aus der Gewinnermittlung des Inhabers entsprechend dem gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel ermittelt.

Als Kapitalerträge unterliegen die Einkünfte des typisch Stillen der Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 %.[3] Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer seit 2009 grundsätzlich abgegolten,[4] sog. Abgeltungsteuer.

Verlust

Wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass der Stille auch am Verlust des Inhabers beteiligt ist, wird dieser Verlustanteil mindernd auf sein Einlagekonto gebucht.[5]

Die Verlustteilnahme endet aber, wenn die Einlage aufgezehrt ist.[6] Auch steuerrechtlich wäre eine höhere Verlustberücksichtigung faktisch ohne Auswirkung, da die Einlage übersteigende Verlustanteile zu einem negativen steuerlichen Kapitalkonto führen. In diesem Fall greift § 15a EStG sinngemäß ein. Der Verlustanteil ist insoweit als nur verrechenbarer Verlust festzustellen[7] und kann erst Gewinnanteile künftiger Jahre mindern.[8]

 
Praxis-Tipp

Verlust als negative Einnahme

Ein Verlustanteil aus einer typisch stillen Gesellschaft stellt nach reiner Lehre Werbungskosten dar. Da aber ab 2009 Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten sind[9], hätte dies zur Folge, dass eine steuerliche Berücksichtigung entfallen würde.

Jedoch wird dies von der Finanzverwaltung nicht so eng interpretiert.[10] Verlustanteile werden seit 2009 als negative Einnahmen gewertet und bleiben damit dem Grunde nach abziehbar.

Oftmals wird bei stillen Gesellschaften die Abgeltungsteuer ausgeschlossen sein[11]; es kommt der individuelle Steuersatz zum Zuge. Dies ist bei einer Refinanzierung der Einlage von Vorteil. Besteht die typisch stille Beteiligung an einer GmbH, kommt ggf. das Optionsrecht zum Zuge, sofern an der GmbH eine unternehmerische Beteiligung besteht.[12] Dadurch ist es jeweils möglich, die Zinsaufwendungen weiterhin als Werbungskosten steuermindernd geltend zu machen.

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