Für den Gesellschafterwechsel bei einer stillen Gesellschaft sieht das HGB keine Regelung vor. Es gelten damit die allgemeinen Grundlagen aus dem Bereich der GbR.[1] Damit ist die Gesellschafterstellung nicht übertragbar.
Übertragbarkeit ab 2024
Ab 2024 wird es hierzu eine Neuregelung geben.[2] Danach ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich möglich, auch wenn es dazu der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedarf.
Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit kann gesellschaftsrechtlich bereits jetzt auch etwas anderes vereinbart werden, womit bei Zustimmung des anderen Gesellschafters ein Gesellschafterwechsel schon vor 2024 möglich sein kann.
In der Praxis ist dies aber eher unüblich. Vielmehr hat ein Gesellschafterwechsel das Ende der stillen Gesellschaft und ggf. die Gründung einer neuen stillen Gesellschaft zur Folge.
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