Für die Gründung einer stillen Gesellschaft ist kein Eintrag in das Handelsregister erforderlich bzw. möglich. Denn die stille Gesellschaft betreibt – anders als der Geschäftsinhaber – kein Handelsgewerbe. Auch führt sie keine Firma.

Ausnahme: Wird mit einer AG eine stille Gesellschaft eingegangen, besteht ausnahmsweise die Pflicht, dies beim Handelsregister anzumelden und eintragen zu lassen. Andernfalls wäre diese besondere Form eines Teilgewinnabführungsvertrags nicht wirksam.[1]

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