(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Stiftungsbehörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

 

(2) 1Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. 2Die Behörde kann die Satzung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

 

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und die Änderung der Satzung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

 

(4) Die Aufhebung der Stiftung durch den Vorstand bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

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