Rz. 38

Neben der Dokumentations-, Rechenschafts-, Informations- und Gläubigerschutzfunktion der Rechnungslegung weist das IDW explizit auf die Bedeutung eines Mittelverwendungs- und Kapitalerhaltungsnachweises hin. Unabhängig von der Größe oder der Kaufmannseigenschaft hat sich die Rechnungslegung nach Ansicht des IDW an folgenden allgemeinen Bewertungsgrundsätzen auszurichten:[1]

  • Richtigkeit und Willkürfreiheit,
  • Klarheit und Übersichtlichkeit,
  • Vollständigkeit und Saldierungsverbot,
  • Einzelbewertung der Vermögens- und Schuldenposten,
  • vorsichtige Bewertung von Vermögen und Schulden,
  • Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisstetigkeit sowie
  • Fortführung der Tätigkeit.
[1] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 30–31.

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