Rz. 33

E-Bilanz: Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, nach § 5 EStG oder nach § 5a EStG ermitteln, haben eine sogenannte E-Bilanz zu erstellen und an die Finanzbehörden zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies gilt auch für Stiftungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Falls die Einnahmen oder der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenzen des § 141 AO überschreiten, ist für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zwingend eine solche E-Bilanz zu erstellen. Wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 45.000 EUR[1] überschreiten, jedoch die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten werden, ist nur dann eine E-Bilanz für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erstellen, wenn freiwillig oder satzungsgemäß für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine der Handels- bzw. Steuerbilanz entsprechende Bilanz aufgestellt wird.[2]

 

Rz. 33a

Zuwendungsbestätigung: Zuwendungen i. S. d. §§ 10b und 34g EStG dürfen vom Zuwendenden grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn der Zuwendungsempfänger eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1 EStDV). Hierzu ist auch eine maschinell erstellte Zuwendungsbescheinigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person ausreichend, wenn der Zuwendungsempfänger die Nutzung eines solchen Verfahrens der Finanzverwaltung anzeigt. Die dabei einzuhaltenden Voraussetzungen sind in R 10b.1 Abs. 4 EStR aufgeführt. Die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen können sodann auch auf elektronischem Weg (E-Mail) in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermittelt werden.[3]

[1] Dies ist die Grenze gemäß § 64 Abs. 3 AO.
[2] Vgl. BMF, Schreiben v. 19.12.2013, IV C 6 – S 2133-b/11/10009 :004. Für Stiftungen, welche als Kaufleute unter die Vorschriften des HGB fallen, besteht auch in diesem Fall ein Zwang zur Erstellung einer E-Bilanz.
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 6.2.2017, IV C 4-S 2223/07.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge