Liegen die Voraussetzungen des § 15b EStG vor, dürfen die Verluste nicht mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Auch ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen.

Eine Verrechnung ist erst mit positiven Einkünften späterer Wirtschaftsjahre aus derselben Einkunftsquelle möglich. Anders als bei § 2b oder § 15a Abs. 4 EStG müssen dabei die Beschränkungen des § 10d EStG nicht beachtet werden. Innerhalb des Verrechnungskreises des § 15b EStG kommt es also nicht zusätzlich zu einer "Mindestgewinnbesteuerung", sodass die Verluste unbeschränkt bis zur Höhe des Gewinns aus der jeweiligen Einkunftsquelle verrechnet werden können. Allerdings ist die Verlustverrechnung auf die jeweilige Einkunftsquelle beschränkt und damit letztlich deutlich strenger als § 10d EStG.

Die Verlustverrechnungsbeschränkung umfasst – anders als § 15a EStG – neben den Verlusten aus dem Gesamthandsvermögen auch die Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen. Gleiches gilt für Sonderwerbungskosten. Auch nicht prognostizierte, aber tatsächlich eingetretene Verluste unterliegen der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG, wenn bereits ohne diese die Bagatellgrenze überschritten wurde.

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