Als Einkunftsquelle gilt in Fondsfällen die Beteiligung am jeweiligen Steuerstundungsmodell. Ist das Steuerstundungsmodell ein gewerblicher Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, bildet der Mitunternehmeranteil (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) die Einkunftsquelle. Bei vermögensverwaltenden Fonds umfasst die Einkunftsquelle ebenfalls nur die Beteiligung an dem Fonds, wobei jedoch auch Sonderwerbungskosten zu berücksichtigen sind. Einkunftsquelle ist im Fondsbereich jedoch nicht das einzelne Investitionsobjekt. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fonds Einkünfte verschiedener Einkunftsarten, z. B. §§ 20, 21 EStG, erzielt.

Welche Folgen die Einführung der Abgeltungsteuer im Bereich der vermögensverwaltenden Fonds, z. B. Immobilienfonds, auf die Anwendung des § 15b EStG, z. B. Berechnung der Bagatellgrenze, haben wird, ist noch ungeklärt. Ein BMF-Schreiben dazu steht noch aus.

Bei Private Placements ist das jeweilige Investitionsobjekt die Einkunftsquelle. Werden von einem Steuerpflichtigen mehrere gleichartige Investitionen getätigt, stellt jede Investition eine gesonderte Einkunftsquelle dar.

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