Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005[1] wurde § 15b EStG geschaffen, der § 2b EStG vollständig ersetzt.

§ 15b EStG zielt in erster Linie auf geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft (meist GmbH & Co. KG) ab. Typische Beispiele sind Medienfonds, Wertpapierhandelsfonds, geschlossene Immobilienfonds und New Energy Fonds (Betrieb von Windkraft-, Solarenergie-, Biomasse- und Biogasanlagen). Kapitalgesellschaften sind dagegen von der Regelung nicht betroffen. Wagniskapitalgesellschaften unterliegen ebenfalls nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG, da diese konzeptionell nicht auf die Zuweisung von Verlusten ausgerichtet sind.

Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben den geschlossenen Fonds auch sog. Private Placements erfasst, d. h. Investitionen einzelner oder nur eines kleinen Kreises von Anlegern, wenn sie modellhaften Charakter haben. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Modellhaftigkeit nach § 15b Abs. 2 EStG in der Praxis nur schwer möglich ist.

[1] BGBl 2005 I S. 3683.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge