In der Praxis wird die Unternehmensgeldbuße gem. § 30 OWiG bei den Ermittlungsbehörden immer beliebter, weil die Beweisanforderungen geringer als in individuellen Strafverfahren gegen einzelne Beschuldigte sind. Umgekehrt kann eine Unternehmensgeldbuße aber auch der Verteidigung dienlich sein: So kann es sich im Einzelfall anbieten, mit den Ermittlungsbehörden über eine Unternehmensgeldbuße gem. § 30 OWiG zu sprechen, wenn die die Behörde im Gegenzug bereit ist, die Strafverfahren gegen die Beschuldigten nicht weiter zu verfolgen. In der Praxis können so u. U. langwierige Strafverfahren gegen zahlreiche Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung gleichzeitig und geräuschlos beendet werden. Vorab sollten ggf. relevante Gesellschafter und Kontrollorgane des Unternehmens zu dieser Vorgehensweise befragt werden. Führt die Justiz die Verfahren gegen die Tatbeteiligten (Steuerstrafverfahren) und das Unternehmen (Unternehmensgeldbuße) kombiniert, können die Verteidiger jedenfalls auf ein maßvolles "Gesamtpaket" hinwirken.

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